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Bauliche Barrierefreiheit

Die bauliche Barrierefreiheit ist durch das BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) sowie die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" definiert wesentliche technische Anforderungen und ist über die Landesbauordnungen verbindlich.

Ergänzend dazu gibt es eine Reihe von österreichischen Normen, die als anerkannter Stand der Technik gelten. 

  • ÖNORM B 1600: enthält allgemeine Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen

  • ÖNORM B 1603: bezieht sich speziell auf Tourismus- und Freizeiteinrichtungen. 

  • ÖNORM V 2102:  behandelt taktile Bodenleitsysteme und Aufmerksamkeitsfelder

  • ÖNORM EN 81-70:  beinhaltet barrierefreie Aufzüge

Je nach Bauvorhaben können weitere Normen zur Anwendung kommen – etwa zu Beschilderung, Stiegengestaltung oder Glasmarkierungen. 

Weiterführende Informationen finden sich auf der WKO-Seite FAQs bauliche Barrierefreiheit

Allgemeine bauliche Anforderungen

Auszug nach OIB-Richtlinie 4

  • Schwellen und Türanschläge maximal 2 cm (bei Schall-/Wärmeschutz maximal 3 cm) 

  • Für barrierefreie Türen: mindestens 90 cm Breite 

  • Hauptgänge mindestens 120 cm breit 

  • Bewegungsflächen (Wendekreis) mindestens 150 cm Durchmesser 

  • Rampen maximal 6 % Längsgefälle (bei Umbauten maximal 10 %) 

  • Handläufe beidseitig bei Rampen und Treppen 

  • Kontrastreiche Markierung von Glastüren und Glasflächen (auf 90–100 cm und 150–160 cm Höhe) 

  • Taktile Aufmerksamkeitsfelder vor abwärtsführenden Treppen

Weitere Hinweise: Informationsblätter zu Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, Barrierefreien Gebäudeeingängen und Barrierefreien Türen

Barrierefreie Hotelzimmer

Auszug nach ÖNORM B 1603

  • Mindestens 1 barrierefreies Zimmer pro Beherbergungsbetrieb 

  • Pro 15 weiteren Gästebetten: 1 zusätzliches barrierefreies Zimmer 

  • Bewegungsfläche mindestens 150 cm neben Bettlängsseite 

  • Bedienhöhen 40–110 cm (Schränke, Schalter, Safe, Minibar) 

  • Visuelle Alarmierung (Lichtwecker, Blitzleuchte) bereitstellen

Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreien Hotelzimmern  

Barrierefreie Toiletten- und Sanitärräume

Auszug nach OIB-Richtlinie 4

  • Pro Toilettengruppe (Damen/Herren) mindestens 1 barrierefreies WC 

  • Bei nur 1 Damen- und 1 Herren-WC: mindestens 1 WC barrierefrei ausführen

  • Mindestgröße barrierefreies WC: 215 × 165 cm 

  • Mindestgröße kombinierter Sanitärraum (WC + Dusche + Waschbecken): 5,0 m²

  • Türen nach außen öffnend und von außen entriegelbar 

  • Bewegungsfläche mindestens 150 cm Durchmesser 

  • Abstand WC-Schale zur Seitenwand mindestens 90 cm 

  • Halte- und Stützgriffe am WC und in der Dusche

  • Dusche bodengleich/schwellenlos 

  • Öffentlich zugängliches WC: Ausstattung mit Notrufanlage

Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreien WC-Anlagen

Barrierefreie Stellplätze

Auszug nach OIB-Richtlinie 4

  • Stellplätze im Freien: Ab 6 Stellplätzen mindestens barrierefreier Stellplatz; Je weitere 25 Stellplätze 1 zusätzlicher barrierefreier Stellplatz 

  • Stellplätze in Garagen: Mindestens 1 barrierefreier Stellplatz erforderlich für je angefangene 50 Stellplätze (nach Wiener Garagengesetz WGarG) 

  • Breite: 350 cm (230 cm Stellplatz + 120 cm Ausstiegsbereich) 

  • Länge: mindestens 500 cm 

  • Kennzeichnung der barrierefreien Stellplätze (Empfehlung: mit Rollstuhlsymbol)

Aufzüge

Auszug nach OIB-Richtlinie 4

  • Kabinenmaß mindestens 110 × 140 cm 

  • Türbreite mindestens 90 cm 

  • Bewegungsfläche vor dem Aufzug: mindestens 150 cm Durchmesser

Gastronomie

Auszug nach ÖNORM B 1600/ B 1603

  • Mindestens 1 unterfahrbarer Tisch oder Thekenbereich (Höhe max. 85 cm) 

  • Gangbreiten mindestens 90 cm zwischen Tischen

Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Denkmalschutz und kulturhistorische Gebäude

Auszug nach OIB-Richtlinie 4

  • Erleichterungen sind zulässig  

  • Die Barrierefreiheit muss dennoch mittels Alternativlösungen gewährleistet werden (mobile Rampe, Klingel, Serviceangebot)

Mögliche Rechtsfolgen

Im Unterschied zum BaFG sieht das BGStG keine Verwaltungsstrafen, sondern zivilrechtliche Schadenersatzansprüche vor. Vor einer Klage ist ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen. Die Herstellung der Barrierefreiheit selbst kann nicht eingeklagt werden.

 

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