Bauliche Barrierefreiheit
Die bauliche Barrierefreiheit ist durch das BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) sowie die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" definiert wesentliche technische Anforderungen und ist über die Landesbauordnungen verbindlich.
Ergänzend dazu gibt es eine Reihe von österreichischen Normen, die als anerkannter Stand der Technik gelten.
ÖNORM B 1600: enthält allgemeine Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen
ÖNORM B 1603: bezieht sich speziell auf Tourismus- und Freizeiteinrichtungen.
ÖNORM V 2102: behandelt taktile Bodenleitsysteme und Aufmerksamkeitsfelder
ÖNORM EN 81-70: beinhaltet barrierefreie Aufzüge
Je nach Bauvorhaben können weitere Normen zur Anwendung kommen – etwa zu Beschilderung, Stiegengestaltung oder Glasmarkierungen.
Weiterführende Informationen finden sich auf der WKO-Seite FAQs bauliche Barrierefreiheit
Allgemeine bauliche Anforderungen
Auszug nach OIB-Richtlinie 4
Schwellen und Türanschläge maximal 2 cm (bei Schall-/Wärmeschutz maximal 3 cm)
Für barrierefreie Türen: mindestens 90 cm Breite
Hauptgänge mindestens 120 cm breit
Bewegungsflächen (Wendekreis) mindestens 150 cm Durchmesser
Rampen maximal 6 % Längsgefälle (bei Umbauten maximal 10 %)
Handläufe beidseitig bei Rampen und Treppen
Kontrastreiche Markierung von Glastüren und Glasflächen (auf 90–100 cm und 150–160 cm Höhe)
Taktile Aufmerksamkeitsfelder vor abwärtsführenden Treppen
Weitere Hinweise: Informationsblätter zu Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, Barrierefreien Gebäudeeingängen und Barrierefreien Türen
Barrierefreie Hotelzimmer
Auszug nach ÖNORM B 1603
Mindestens 1 barrierefreies Zimmer pro Beherbergungsbetrieb
Pro 15 weiteren Gästebetten: 1 zusätzliches barrierefreies Zimmer
Bewegungsfläche mindestens 150 cm neben Bettlängsseite
Bedienhöhen 40–110 cm (Schränke, Schalter, Safe, Minibar)
Visuelle Alarmierung (Lichtwecker, Blitzleuchte) bereitstellen
Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreien Hotelzimmern
Barrierefreie Toiletten- und Sanitärräume
Auszug nach OIB-Richtlinie 4
Pro Toilettengruppe (Damen/Herren) mindestens 1 barrierefreies WC
Bei nur 1 Damen- und 1 Herren-WC: mindestens 1 WC barrierefrei ausführen
Mindestgröße barrierefreies WC: 215 × 165 cm
Mindestgröße kombinierter Sanitärraum (WC + Dusche + Waschbecken): 5,0 m²
Türen nach außen öffnend und von außen entriegelbar
Bewegungsfläche mindestens 150 cm Durchmesser
Abstand WC-Schale zur Seitenwand mindestens 90 cm
Halte- und Stützgriffe am WC und in der Dusche
Dusche bodengleich/schwellenlos
Öffentlich zugängliches WC: Ausstattung mit Notrufanlage
Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreien WC-Anlagen
Barrierefreie Stellplätze
Auszug nach OIB-Richtlinie 4
Stellplätze im Freien: Ab 6 Stellplätzen mindestens barrierefreier Stellplatz; Je weitere 25 Stellplätze 1 zusätzlicher barrierefreier Stellplatz
Stellplätze in Garagen: Mindestens 1 barrierefreier Stellplatz erforderlich für je angefangene 50 Stellplätze (nach Wiener Garagengesetz WGarG)
Breite: 350 cm (230 cm Stellplatz + 120 cm Ausstiegsbereich)
Länge: mindestens 500 cm
Kennzeichnung der barrierefreien Stellplätze (Empfehlung: mit Rollstuhlsymbol)
Aufzüge
Auszug nach OIB-Richtlinie 4
Kabinenmaß mindestens 110 × 140 cm
Türbreite mindestens 90 cm
Bewegungsfläche vor dem Aufzug: mindestens 150 cm Durchmesser
Gastronomie
Auszug nach ÖNORM B 1600/ B 1603
Mindestens 1 unterfahrbarer Tisch oder Thekenbereich (Höhe max. 85 cm)
Gangbreiten mindestens 90 cm zwischen Tischen
Weitere Hinweise: Informationsblatt zu Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
Denkmalschutz und kulturhistorische Gebäude
Auszug nach OIB-Richtlinie 4
Erleichterungen sind zulässig
Die Barrierefreiheit muss dennoch mittels Alternativlösungen gewährleistet werden (mobile Rampe, Klingel, Serviceangebot)
Mögliche Rechtsfolgen
Im Unterschied zum BaFG sieht das BGStG keine Verwaltungsstrafen, sondern zivilrechtliche Schadenersatzansprüche vor. Vor einer Klage ist ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen. Die Herstellung der Barrierefreiheit selbst kann nicht eingeklagt werden.