Visum
Ob ein Visum erforderlich ist und welche Voraussetzungen gelten, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit, dem Reisezweck und der Aufenthaltsdauer ab. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Visumpflicht, visumfreien Einreise und zur 90/180-Tage-Regelung und zeigt, wo aktuelle und verbindliche Informationen zu den jeweiligen Einreisebestimmungen zu finden sind.
Wichtig: Visa werden grundsätzlich von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland erteilt. Verbindliche Auskünfte zu Einreise- und Visabestimmungen erteilt das Bundesministerium für Inneres.
Alle visumsrelevanten Informationen für Ihre Gäste:
- Visumpflicht / Visumsfreie Einreise
- Visumkategorien
- Voraussetzungen
- Nachweise und Informationen
- Bearbeitungsdauer
- Gebühren
- Allgemeine Informationen
- Offizielle Informationen
Visumpflicht / Visumsfreie Einreise
Welche Einreise- und Visabestimmungen gelten, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit, der Aufenthaltsdauer und dem Reisezweck ab.
Keine Visumpflicht
Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum.
Visumfreie Einreise für Drittstaatsangehörige
Für Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten wurde die Visumpflicht durch eine EU-Verordnung aufgehoben. Sie können grundsätzlich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in den Schengen-Raum einreisen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Visumpflicht für Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige anderer Drittstaaten benötigen für die Einreise in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich ein Visum, sofern keine andere Ausnahme von der Visumpflicht greift.
Informationen, ob ein Visum für Österreich bzw. im Schengen-Raum verpflichtend ist, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres
Visumkategorien
Schengen-Visum C
Für touristische Aufenthalte, Geschäftsreisen oder Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen und ohne Erwerbstätigkeit ist - sofern eine Visumpflicht besteht - grundsätzlich das Schengen-Visum C vorgesehen. Es ist für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen gültig.
Visum D
Wenn ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen geplant ist, sollten Sie ein Visum D beantragen. Dieses berechtigt zu einem Aufenthalt in Österreich von bis zu sechs Monaten.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für Schengen-Visa sind im Visakodex der EU geregelt. Die Bestimmungen für Visa D sind im Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgelegt. Jeder Visumantrag wird vom zuständigen Konsulat individuell geprüft. Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visums sind grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in den Schengen-Staaten berechtigt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 des Schengener Grenzkodex verlinken erfüllt sind und das Visum keinen räumlichen Beschränkungen unterliegt.
Das zuständige Konsulat prüft individuell, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind. Über jeden Antrag wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls individuell entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums.
Schritt 1:
Ein Visumsantrag ist zulässig, wenn:
- der Antrag beim zuständigen Konsulat eingereicht wurde;
- der Antrag innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, jedoch mindestens 15 Kalendertage vor dem geplanten Reisebeginn, eingereicht wurde;
- ein vollständig und korrekt ausgefülltes Antragsformular vorgelegt wird;
- ein gültiger Reisepass vorgelegt wird, der nicht älter als zehn Jahre ist, mindestens drei Monate über das Ablaufdatum des Visums hinaus gültig ist und über zwei freie Seiten verfügt;
- ein den ICAO-Kriterien entsprechendes Passfoto vorgelegt wird;
- der Abnahme von Fingerabdrücken zugestimmt wird, sofern diese nicht bereits innerhalb der vergangenen 59 Monate gespeichert wurden; und
- die Visumgebühr bezahlt wurde.
Schritt 2:
Nachdem die Zulässigkeit des Antrags festgestellt wurde, prüft das Konsulat den Visumantrag. Für jede einzelne antragstellende Person müssen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung des Visums positiv festgestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Die Reise nach Österreich muss plausibel und nachvollziehbar begründet sein.
- Die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt und die Reisekosten müssen aus eigenen Vermögensmitteln oder eigenem Einkommen zur Verfügung stehen.
- Es muss die Bereitschaft bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen.
- Eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung muss vorgelegt werden. Diese muss den Zeitraum des geplanten Aufenthalts abdecken. Bei einem Antrag auf ein Visum zur mehrfachen Einreise muss sie zumindest den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts abdecken und eine Mindestdeckung von 30.000 Euro aufweisen.
- Wenn die Finanzierung nicht durch eigene Vermögensmittel nachgewiesen werden kann, können die finanziellen Mittel durch eine elektronische Verpflichtungserklärung einer in Österreich wohnhaften Person nachgewiesen werden. Weitere Informationen zur Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.
- Personen, deren Einreise nach Österreich oder in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird kein Visum erteilt.
Nachweise und Informationen
Grundsätzlich müssen Nachweise auf Verlangen des Konsulats eine deutsche Übersetzung enthalten. Bei der Vorlage von Dokumenten in englischer Sprache ist keine Übersetzung ins Deutsche erforderlich.
Bitte wenden Sie sich direkt an das zuständige Konsulat, um zu klären, ob für die Dokumente eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche erforderlich ist.
Grundsätzlich sind folgende Nachweise und Informationen erforderlich:
- ein vollständig ausgefülltes und persönlich unterschriebenes Antragsformular;
- ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (farbig, 35 × 45 mm);
- ein Reisepass mit mindestens zwei freien Seiten, der nicht älter als zehn Jahre und mindestens drei Monate über die beantragte Visumdauer hinaus gültig ist;
- die Erfassung biometrischer Daten in Form von Fingerabdrücken, sofern diese nicht innerhalb der vergangenen 59 Monate im Rahmen eines Verfahrens zu einem Antrag auf ein Schengen-Visum abgenommen wurden (zehn Fingerabdrücke, flach aufgelegt und digital erfasst);
- eine Kopie der Datenseite des Reisepasses, also jener Seite, auf der sich das Lichtbild befindet;
- Kopien früherer Schengen-Visa;
- ein Nachweis über das Verkehrsmittel (Reservierung oder Buchung; die Vorlage eines bezahlten Tickets ist nicht erforderlich);
- bei Reisen mit dem Auto: Führerschein, grüne Versicherungskarte und Zulassungsschein;
- eine Reise-, Kranken- und Unfallversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro, einschließlich der Kosten für eine medizinisch notwendige Rückführung, die im gesamten Schengen-Raum gültig ist. Familienangehörige von EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sind von dieser Verpflichtung befreit;
- bei Besuchsreisen gegebenenfalls ein formloses Einladungsschreiben;
- falls die antragstellende Person keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel nachweisen kann: die achtstellige Identifikationsnummer der elektronischen Verpflichtungserklärung. Die einladende Person kann bei der örtlich für ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben;
- eine beglaubigte Vollmacht der Eltern für minderjährige Kinder, die ohne ihre Eltern reisen;
- Nachweise über die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Bindungen der antragstellenden Person an ihr Heimatland, z.B. Eigentum an einer Immobilie im Herkunftsland, Beschäftigung, Studienbestätigung, Pensionsanspruch oder Nachweise über familiäre Bindungen.
Bei Geschäftsreisen
- Eine von dem einladenden österreichischen Unternehmen unterzeichnete Einladung auf Firmenpapier im Original oder per Fax bzw. E-Mail des Unternehmens an das Konsulat. Die Einladung muss den Zweck der Reise, die Reisedaten sowie den Namen, das Geburtsdatum und die Passnummer der eingeladenen Person enthalten;
- ein Beschäftigungsnachweis, sofern erforderlich;
- bei Selbstständigen: ein Auszug aus dem Firmenbuch oder ein vergleichbares Dokument.
Bei Flughafentransit
eine Kopie des Visums für die Weiterreise, sofern erforderlich;
eine Kopie der Flugtickets.
Spezifische Informationen zu den erforderlichen Nachweisen finden Sie auf der Website des zuständigen Konsulats.
Bearbeitungsdauer
Ein Schengen-Visumantrag sollte grundsätzlich spätestens 15 Kalendertage vor dem geplanten Reisebeginn eingereicht werden. Die Bearbeitung dauert grundsätzlich bis zu 15 Kalendertage, kann bei zusätzlichen Prüfungen jedoch bis zu 45 Kalendertage in Anspruch nehmen. Über den Visumantrag kann erst entschieden werden, nachdem die Visumgebühr bezahlt und alle vom Konsulat verlangten Dokumente eingereicht wurden.
Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Staatsangehörigkeiten vor der Bearbeitung des Visumantrags eine verpflichtende Konsultation anderer Schengen-Staaten erforderlich ist. Dieses Konsultationsverfahren kann bis zu sieben Kalendertage dauern. Konsultationen sind derzeit für Staatsangehörige der hier genannten Staaten erforderlich.
Gebühren
- Schengen-Visum: 90 Euro
- Für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: 45 Euro (Kinder unter 6 Jahren gratis)
- Bei einem Schengen-Visum müssen Staatsangehörige von Staaten, mit denen die EU ein Abkommen zur Visaerleichterung geschlossen hat, den im jeweiligen Abkommen festgelegten Betrag bezahlen - in der Regel 35 Euro - sofern sie aufgrund des Abkommens nicht bereits von der Gebührenpflicht befreit sind.
Allgemeine Informationen
- Von der Nutzung sogenannter Visaagenturen, die für die Beschaffung eines Visums hohe Geldbeträge verlangen, wird ausdrücklich abgeraten, da ihre Dienstleistungen häufig mit zweifelhaften Praktiken verbunden sind.
- Da es im Zusammenhang mit Internetbekanntschaften häufig zu Betrugsfällen kommt, wird ausdrücklich davor gewarnt, unbekannten Personen Geld zu überweisen.
- Behauptungen, wonach zur Erlangung eines Visums ein großer Geldbetrag erforderlich sei, sind falsch.
Offizielle Informationen
Die Anforderungen können je nach Staatsangehörigkeit und individueller Situation unterschiedlich sein. Bitte verweisen Sie Ihre Gäste daher für die konkrete Prüfung und Antragstellung an das zuständige österreichische Konsulat.
Website des Bundesministeriums für Inneres (Informationen zur Einreise)
Österreichische Botschaften und Konsulate (Suche nach Vertretungen)
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Visum and das zuständige Konsulat.